Allgemeine Geschäftsbedingungen der PULPO WMS Germany GmbH

(Stand: 10/2022)

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

  1. Die PULPO WMS Germany GmbH („PULPO“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch PULPO an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint. 
  2. PULPO erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn PULPO den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
  3. Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies PULPO vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn PULPO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn PULPO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
  4. Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen. 
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Nordrhein-Westfalen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  2. außenwirtschaftliche Einschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Lands, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
  3. Bereitstellungsverbot außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
  4. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  5. Customizing das Anpassen von Standardsoftware an die Anforderungen des Kunden, das nicht auf Quellcodeebene erfolgt;
  6. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; 
  7. Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
  8. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  9. Individualsoftware ein von PULPO nach den Vorgaben des Kunden herzustellendes Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), welches auch in der Anpassung bzw. Erweiterung eines anderen Computerprogramms bestehen kann, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation; 
  10. Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von PULPO hochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden an die IT-Systeme von PULPO übergeben werden;
  11. Leistungsergebnis das von PULPO hergestellte Ergebnis, z.B. eine von PULPO erstellte Individualsoftware;
  12. Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem PULPO mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche PULPO nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
  13. Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
  14. Software der Oberbegriff für Standardsoftware und Individualsoftware;
  15. Standardsoftware ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation, wie insbesondere die Software „PULPO WMS“;
  16. übliche Geschäftszeiten 9 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen
  17. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

 

§ 3 Einzelvertrag

Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von PULPO, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn PULPO nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von PULPO annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von PULPO stellen noch kein verbindliches Angebot dar.  Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.

 

§ 4 Inhalt der Leistungen von PULPO

  1. Der konkrete Inhalt der von PULPO geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen. Die Parteien sollen auf eine möglichst konkrete und ausführliche Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag hinwirken.
  2. PULPO ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
  3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sonstige Mitarbeiter von PULPO sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
  4. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 19, 20) schuldet PULPO bei digitalen Produkten (z.B. Software) eine Aktualisierung der digitalen Produkte nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.
  5. Solange Leistungen von PULPO für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von PULPO rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen PULPO auf Fortführung der Leistungen. PULPO behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen.  Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.
  6. PULPO darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.
  7. Alle Mitarbeiter, die PULPO bei oder für den Kunden einsetzt, verbleiben, unabhängig davon, ob sie auf längere Zeit bei dem Kunden eingesetzt werden, organisatorisch bei PULPO. Ausschließlich PULPO ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt . Etwaige Anweisungen durch den Kunden gelten nur als Anregungen und sind nur dann verbindlich, wenn PULPO diese Anregungen aufgreift und als verbindliche Anweisung an seine Mitarbeiter weitergibt. Der Kunde wird Anregungen wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von PULPO benannten verantwortlichen Ansprechpartner und/oder dessen Stellvertreter (Ziff. V. § 46) übermitteln. Die von PULPO eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden ein, auch soweit sie Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. 

 

§ 5 Ort der Leistungserbringung durch PULPO

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt PULPO sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von PULPO. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege der Fernwartung.

 

§ 6 Vergütung, Nebenkosten

  1. Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen. 
  2. Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei PULPO angefordert werden kann. 
  3. Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet PULPO insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet PULPO darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden| oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangenen 15 Minuten vergütet. 
  4. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. 
  5. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
  6. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von PULPO getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von PULPO für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

 

§ 7 Zahlung und Verzug

  1. Soweit nicht anders vereinbart  sind die Rechnungen von PULPO unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der Rechnung  und ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch PULPO erst nach Zahlungseingang. 
  2. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung
    1. unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;
    2. abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.
  3. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten
  4. Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe  berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt PULPO vorbehalten. Sonstige Rechte von PULPO bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von PULPO aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von PULPO zur Kündigung aus wichtigem Grund.
  5. PULPO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PULPO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  6. Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von PULPO benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PULPO über den Betrag verfügen kann.
  7. Wenn PULPO Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist PULPO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. PULPO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  8. PULPO ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen  berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von PULPO erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

 

§ 8 Exportkontrolle und Embargos

  1. Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken.  Der Kunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden in Verbindung mit einer der folgenden Technologien verwendet werden: Rüstungstechnologie, Waffen, Raketen, die Waffen tragen können, und/oder Nukleartechnologie.
  2. Der Kunde gewährleistet darüber hinaus, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden unter Verstoß gegen außenwirtschaftliche Einschränkungen verwendet werden.  Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung, auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hin prüfen und PULPO unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte für mögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben.  Die näheren Einzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.
  3. PULPO kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oder beeinträchtigt ist. PULPO wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
  4. Verweigert PULPO die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Bereitstellungsverbots und der Kunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde soweit möglich und zumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen, wonach PULPO mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch die Behörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigung innerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung der Bestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.
  5. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund der vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sind ausgeschlossen, soweit die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von PULPO selbst zu vertreten ist (z.B. weil PULPO aufgrund eines früheren exportkontrollrechtswidrigen Verhaltens von den Exportkontrollbehörden nicht mehr als zuverlässig eingestuft wird) oder PULPO den Kunden arglistig über das Bestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat.  Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichen Einschränkung haftet PULPO nicht. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer von PULPO zu vertretenden außenwirtschaftlichen Einschränkung gilt § 21 („Haftung von PULPO“).
  6. Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten wird der Kunde PULPO unverzüglich über sämtliche Umstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach dem Außenwirtschaftsrecht des Lands,
    1. in dem der Kunde seinen Sitz hat,
    2. in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung sowie
    3. durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung erfolgt,

    für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von PULPO erforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zum Endkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Lieferung bzw. Leistung.

 

§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

  1. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.  Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden.
  2. Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von PULPO oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche PULPO nicht zu vertreten hat, haftet PULPO nicht. PULPO wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
  3. Soweit von PULPO nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 PULPO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist PULPO berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird PULPO unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. PULPO wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von PULPO bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
  4. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung  nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
  5. Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

 

§ 10 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

  1. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. 
  2. Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn PULPO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. 

 

§ 11 Preisänderungen  bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. für Software as a Service) kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Änderungen seit der letzten Änderung der Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts  um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat. 
  2. Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Erzeugerpreisindexes für IT-Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist schriftlich annehmen oder ablehnen kann. 
  3. Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für PULPO örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.
  4. Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis - auch rückwirkend - ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.
  5. Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des Üblichen übersteigende Inflation (z.B. als Folge der Corona-Pandemie) eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeutet, aufgrund derer PULPO auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen die Preisanpassung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB das Dauerschuldverhältnis kündigen kann.

 

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von PULPO aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
  2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen PULPO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PULPO an Dritte abtreten, es sei denn PULPO hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. 

 

§ 13 Beistellungen des Kunden, freie Lizenzen

  1. Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch PULPO verfügt. Der Kunde wird PULPO auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen. 
  2. PULPO ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.
  3. Der Kunde hat PULPO den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt PULPO von allen Nachteilen frei, welche PULPO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.
  4. Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf PULPO im Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. PULPO wird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von PULPO eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, dies jedoch nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem PULPO den Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und der Kunde ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

 

§ 14 Änderungsverfahren (Change Requests)

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von PULPO zu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch gegenüber PULPO äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Personenstunden  umgesetzt werden können, kann PULPO von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  2. PULPO prüft den Änderungswunsch. Die Prüfung umfasst insbesondere Fragen der Machbarkeit und der konkreten Umsetzung, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird.  
  3. Nach Prüfung des Änderungswunschs wird PULPO dem Kunden deren Ergebnis mitteilen. Die Mitteilung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunschs  oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  4. Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunschs unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.
  5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. 
  6. Die vom Änderungsverfahren betroffenen Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.
  7. Der Kunde hat die durch die Prüfung des Änderungswunschs, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten entstehenden Aufwände zu vergüten. Ebenso hat der Kunde die Mehraufwände von PULPO aus der Durchführung der Änderungen zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 2 und 6. 
  8. PULPO kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Absätze 3 bis 6 sowie Absatz 7 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 15 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird PULPO bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von PULPO in angemessenem Umfang unterstützen.
  2. Insbesondere stellt der Kunde 
    1. die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von PULPO erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird PULPO hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von PULPO in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;
    2. unverzüglich nach Aufforderung durch PULPO und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, PULPO alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.
  3. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
  4. Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Kunden durch PULPO überlassene bzw. zugänglich gemachte Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Software entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.
  5. Der Kunde hat 
    1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
    2. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der mit dem Namen des Kunden/Kundensystems beginnt und weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
    3. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat PULPO unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
    4. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese PULPO unverzüglich mitzuteilen.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, PULPO unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.
  7. Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.

 

§ 16 Schutzrechte

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die PULPO dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich PULPO zu. 
  2. Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat PULPO entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen .
  3. Soweit PULPO an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von PULPO nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; PULPO wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.
  4. PULPO behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von PULPO abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von PULPO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von PULPO diese Gegenstände vollständig an PULPO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

 

§ 17 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

  1. Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  2. Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten  zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.
  3. Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.
  4. Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit enthält, ist unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
  5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem  Grund bleibt unberührt.
    Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch PULPO gilt insbesondere
    1. eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,
    2. wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,
    3. eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde PULPO von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,
    4. der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,
    5. der Verstoß gegen den Mitarbeiterschutz nach § 23 dieser AGB,
    6. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 24 dieser AGB oder
    7. eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB.
  6. Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

 

§ 18 Fehlerklassen

  1. Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:

Fehlerklasse

Beschreibung

Beispiele

Klasse 1

Betriebsverhindernde Mängel

Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor.

Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.

Klasse 2

Betriebsbehindernde Mängel

Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich.

Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden. 

Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.

Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.

Klasse 3

Sonstige Mängel

Sonstige Mängel

(Schönheits-)Mängel. 

Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen. 

Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit. 

Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.

Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.

  1. Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

 

§ 19 Sachmängel

  1. Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.
  2. Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei
    1. Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;
    2. Lieferungen und Leistungen von PULPO, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
    3. nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
    4. Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von PULPO zu vertreten ist;
    5. Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
    6. einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die PULPO weder kannte noch kennen musste; PULPO ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.

    Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

  3. Der Kunde wird PULPO bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und PULPO umfassend informiert; dazu hat der Kunde den von PULPO zur Verfügung gestellten Online Helpdesk zu nutzen. Insbesondere teilt der Kunde PULPO Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde PULPO unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat PULPO die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  4. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von PULPO durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von PULPO oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann PULPO die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten  für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und PULPO nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.
  5. Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass PULPO Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Handelt es sich um einen Mangel in einer Standardsoftware, ist ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthält, vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
  6. Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.
  7. Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder PULPO, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von PULPO nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  8. Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von PULPO sind und die PULPO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird PULPO nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 19 gegen PULPO bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung  der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von PULPO erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen PULPO gehemmt. PULPO erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.
  9. Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn PULPO den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.
  10. Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 19 gelten nicht, soweit PULPO arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  11. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von PULPO zu vertretenden Sachmangels gilt § 21 („Haftung von PULPO“).

 

§ 20 Rechtsmängel

  1. PULPO gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung in der Bundesrepublik Deutschland  keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist PULPO nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
  2. Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn PULPO dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
  3. Bei Rechtsmängeln leistet PULPO dadurch Gewähr, dass PULPO nach Wahl von PULPO
    1. die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder
    2. dem Kunde durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
  4. Der Kunde unterrichtet PULPO unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt PULPO, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht PULPO von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von PULPO anerkennen. PULPO wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde PULPO von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet PULPO alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; PULPO hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
  5. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von PULPO zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 21 („Haftung von PULPO“).
  6. § 19 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

 

§ 21 Haftung von PULPO

  1. Die Haftung von PULPO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von PULPO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 21 („Haftung von PULPO“) eingeschränkt.
  2. Die Haftung von PULPO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht "). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von PULPO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. PULPO haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag  vereinbarten Haftungsgrenzen.
  3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von PULPO auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
  5. Soweit PULPO nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand.
  6. Soweit die Pflichtverletzung von PULPO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche PULPO gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von PULPO für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.  Soweit PULPO nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von PULPO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
  7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von PULPO“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.
  8. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von PULPO“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PULPO.
  9. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von PULPO“) gelten nicht für die Haftung von PULPO wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 22 Verjährung der Ansprüche des Kunden

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen PULPO beträgt
    1. für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
    2. bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
    3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
    4. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
  2. Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn PULPO hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt.  Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  3. Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
    1. bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 21 Absatz 9 genannten Fällen,
    2. bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
    3. bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags, sowie
    4. für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

 

§ 23 Abwerbung von Mitarbeitern

Der Kunde verpflichtet sich, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit nicht selbst oder durch Dritte Mitarbeiter von PULPO abzuwerben oder abwerben zu lassen oder Dritte hinsichtlich solcher Abwerbemaßnahmen zu fördern oder zu unterstützen.

 

§ 24 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch  von PULPO und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird PULPO vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Wirtschaftsprüfer, Banken oder Versicherungen gelten nicht als Dritte. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
  2. Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde der Lieferant auf Anforderung von PULPO jederzeit verpflichtet, eine den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
  3. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.  
  4. Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 24 vor.

 

§ 25 Vertragsstrafe

Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 23 („Abwerbung von Mitarbeitern“) oder § 24 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an PULPO eine von PULPO im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; für die Verletzung einer Pflicht nach § 24 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

 

§ 26 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch PULPO

PULPO ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von PULPO.

II. Software as a Service

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. PULPO stellt dem Kunden Standardsoftware im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 30) zum Abruf über das Internet bereit („Software as a service“ - SaaS). Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang, zur Art und Anzahl der Lizenzen sowie zu den mit den betreffenden Lizenzen gewährten Nutzungsrechten  ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
  2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. Soweit eine Dokumentation geschuldet  ist, erfolgt diese innerhalb der Programmfunktionen über das Menü „Hilfe“ oder eine vergleichbare Funktion.
  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag schuldet PULPO keine
    1. Anpassung der Software an sich ändernde äußere Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art,
    2. Anpassung der Software an sonstige sich ändernde Rahmenbedingungen,
    3. Fortentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität.

    Die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer Programmversionen, insbesondere von Bugfixes und Patches, mit denen bestehende Sachmängel, insbesondere im Sinne von Sicherheitsmängeln oder Funktionsfehlern, sowie Rechtsmängel beseitigt werden, bleibt hiervon unberührt. 

  4. Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Services schuldet PULPO nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

 

§ 2 Download von mobilen Apps

  1. Soweit die Software mobile Apps darstellt oder umfasst, stellt PULPO dem Kunden diese über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z.B. Google Play Store) zum Download zur Verfügung.
  2. PULPO hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der von Dritten bereitgestellten App-Downloadplattform. PULPO schuldet daher weder den ungehinderten Zugang des Kunden zur App-Downloadplattform noch übernimmt PULPO für deren Verfügbarkeit die Verantwortung. Die Pflichten von PULPO umfassen nicht die Verfügbarkeiten der Downloadmöglichkeiten des Betreibers der App-Downloadplattform. PULPO übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der App-Downloadplattform.

 

§ 3 Leistungsbeginn

  1. PULPO teilt dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss des Einzelvertrags sowie bei Vereinbarung von Vorkasse nach Zahlungseingang den Zeitpunkt der Freischaltung des kostenpflichtigen Zugangs zu der Standardsoftware mit.
  2. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung beginnt ab dem von PULPO mitgeteilten Termin. Ist nach dem Einzelvertrag eine kalendermonatliche Abrechnung vereinbart und fällt der Zeitpunkt der Freischaltung nicht auf den Monatsersten, so erfolgt die Abrechnung für den ersten und den letzten Kalendermonat jeweils zeitanteilig.
  3. Ist PULPO an der Freischaltung des Zugangs gehindert, weil der Kunde eine nach dem Einzelvertrag geschuldete Mitwirkung nicht erbringt, ändert dies nichts an der Pflicht zur Zahlung durch den Kunden ab dem von PULPO mitgeteilten Termin.

 

§ 4 Verfügbarkeit der Standardsoftware

  1. PULPO stellt dem Kunden die Standardsoftware mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung der Standardsoftware wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 31) oder aus von PULPO nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.
  2. Die Pflichten von PULPO umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. PULPO übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. PULPO übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.
  3. PULPO ist ebenfalls nicht für die zum störungsfreien Funktionieren der Standardsoftware vom bzw. auf Veranlassung des Kunden zu übergebenden Inhaltsdaten verantwortlich. Ebenso wenig ist PULPO für über Schnittstellen angebundene Drittsoftware des Kunden verantwortlich. Insbesondere bleiben daher Fehlfunktionen und Ausfälle, die auf der fehlenden Bereitstellung oder der schlechten Qualität der Inhaltsdaten oder der angebundenen Drittsoftware des Kunden beruhen, ohne dass PULPO dies zu vertreten hat, bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

 

§ 5 Wartungsarbeiten

Den Zeitpunkt und die genaue Dauer von Wartungsarbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt PULPO dem Kunden  bei Bedarf im Voraus mit.

 

§ 6 Reaktionszeiten für die Mangelbeseitigung

Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:

Fehlerklasse  Reaktionszeit
Klasse 1

Betriebsverhindernde Mängel
8 Stunden
Klasse 2

Betriebsbehindernde Mängel
24 Stunden
Klasse 3

Sonstige Mängel
14 Tage

 

§ 7 Updates

  1. PULPO wird die als Software as a Service verfügbar gemachte Standardsoftware an sich ändernde Anforderungen der Informationssicherheit und Datensicherheit nach Maßgabe des im Einzelvertrag vereinbarten Zeitplans bzw., sollte ein solcher fehlen, jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung der Software erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von PULPO und entfällt, soweit die Anpassung für PULPO mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.
  2. Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Software von PULPO auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen PULPO unverzüglich mitteilen, damit PULPO dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von PULPO mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.
  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag
    1. sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, nicht umfasst, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; PULPO kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert;
    2. gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend.

 

§ 8 Support

  1. Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet PULPO Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Standardsoftware und ihrer Funktionsweise.
  2. Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.
  3. Vorbehaltlich eine abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag wird der Support ausschließlich über den Online Helpdesk geleistet.
  4. Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

 

§ 9 Besondere Nebenpflichten des Kunden

  1. Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Software Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.
  2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Software nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:
    1. Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet.
  3. Inhaltsdaten dürfen nur insoweit personenbezogenen Daten enthalten, als dies zur Erreichung des betreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten , so wird der Kunde alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnu    ngen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.
    1. Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt PULPO die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch PULPO erforderlichen Nutzungsrechte ein.
    2. Eine übermäßige Belastung der Systeme von PULPO durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.
  4. Der Kunde hat PULPO den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt PULPO von allen Nachteilen frei, welche PULPO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. PULPO ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

 

§ 10 Sperrung

  1. PULPO kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von PULPO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Kunde gegen eine der in § 35 („Besondere Nebenpflichten des Kunden) Absatz 2 genannten Pflichten verstößt,
    2. PULPO von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder
    3. der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.

    In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann PULPO statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlung der Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grund für die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.

  2. Soweit die Leistung unentgeltlich erfolgt, kann PULPO den Zugang des Kunden jederzeit vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Kunden von PULPO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. PULPO kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.  PULPO wird dabei die Belange der Nutzer in angemessener Weise berücksichtigen und auf Anforderung des Nutzers die Gründe der Maßnahme mitteilen.  Der Nutzer wird stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Einstellung der unentgeltlichen Leistung weiterverwenden zu können.
  3. Weitere Ansprüche und Rechte von PULPO, insbesondere auf Leistungseinstellung, Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

III. Erstellung von Individualsoftware , insbesondere Anpassungen von Standardsoftware

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Soweit PULPO – insbesondere auch im Zusammenhang mit Anpassungen einer Standardsoftware auf Quellcodeebene – für den Kunden Individualsoftware herstellt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit, zum Leistungsumfang und zum Projektmanagement, aus dem Einzelvertrag.
  2. Anpassungen von Standardsoftware werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in die Standardsoftware übernommen und mit einer neuen Version der Standardsoftware verfügbar gemacht.

 

§ 2 Abnahme

  1. Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde
    1. den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen  oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,
    2. innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch PULPO keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder
    3. die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht  innerhalb einer von PULPO gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.

 

§ 3 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

  1. Der Umfang der Nutzungsrechte an der Individualsoftware folgt aus dem Einzelvertrag.
  2. Besteht die Erstellung einer Individualsoftware in der Anpassung oder Erweiterung einer Standardsoftware von PULPO, so gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Leistungsergebnissen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Einzelvertrag nichts anderes als für die Nutzungsrechte an der Standardsoftware von PULPO.

IV. Sonstige Dienstleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Soweit PULPO für den Kunden sonstige Dienstleistungen (z.B. dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen oder Leistungen im Zusammenhang mit dem Customizing oder der Integration von Software) erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.
  2. Die sonstigen Dienstleistungen werden entweder als dienstvertragliche Leistungen (§ 41) oder werkvertragliche Leistungen (§ 42) erbracht.

 

§ 2 Dienstvertragliche Leistungen

  1. Dienstvertragliche Leistungen erbringt PULPO insbesondere regelmäßig dann, wenn PULPO nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet PULPO nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.
  2. Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.
  3. PULPO ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.
  4. Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von PULPO, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von PULPO. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von PULPO nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 24 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 16 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.
  5. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von PULPO hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 13 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

 

§ 3 Werkleistungen

Die folgenden Regelungen gelten für Werkleistungen entsprechend:

  1. Ziff. III. § 38 („Abnahme“);
  2. Ziff. III. § 39 („Umfang der Nutzungsrechte des Kunden“).

V. Sonstige Bestimmungen

§ 1 Leistungsausschlüsse

  1. Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere
    1. sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
    2. sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von PULPO durchgeführt werden;
    3. Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
    4. die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;
    5. Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von PULPO zu vertretende Umstände erforderlich werden;
    6. Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
    7. Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Software;
    8. Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von PULPO durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von PULPO

    ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

  2. Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

 

§ 2 Referenzbenennung

PULPO ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mit dem Kunden vorab schriftlich abzustimmen.

 

§ 3 Mitteilungen und Erklärungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.
  2. Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

 

§ 4 Ansprechpartner

  1. Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.
  2. Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

§ 5 Übertragung von Rechten und Pflichten

PULPO kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland . Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von PULPO.  Für Klagen von PULPO gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von PULPO, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
  5. Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft , wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen . Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.
  6. Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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