Lizenzbedingungen für die Standardsoftware PULPO WMS
(„Lizenzbedingungen PULPO WMS“)

(Stand: 10/2022)

§ 1 Allgemeines

  1. Die Firma PULPO WMS Germany GmbH, Heinrichstraße 155, 40239 Düsseldorf (im Folgenden „PULPO“) stimmt der Nutzung von PULPO WMS durch den Lizenznehmer und die Nutzer nur unter den folgenden Bedingungen zu.
  2. PULPO WMS ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an PULPO WMS stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer ausschließlich PULPO zu.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind
  1. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den dazugehörigen Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder LGPL-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  2. Hauptvertrag der Vertrag zwischen PULPO und dem Lizenznehmer, aufgrund dessen der Lizenznehmer PULPO WMS nutzt;
  3. Inhaltsdaten Daten, die vom Lizenznehmer oder Nutzer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers bzw. Nutzers auf die Server von PULPO hochgeladen werden oder sonst vom Lizenznehmer oder Nutzer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers bzw. Nutzers an die IT-Systeme von PULPO;
  4. Lizenzgebiet das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, dass der Hauptvertrag etwas Abweichendes bestimmt;
  5. Lizenznehmer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, der als Partei des Hauptvertrags Nutzungsrechte an PULPO WMS gewährt werden;
  6. Named User solche Nutzer, die mit einem ihnen jeweils fest zugewiesenen Zugang auf PULPO WMS zugreifen;
  7. Nutzer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche PULPO WMS nutzt, insbesondere die Mitarbeiter, Organe des Lizenznehmers;
  8. PULPO WMS die Standardsoftware PULPO WMS in dem im Hauptvertrag vereinbarten Umfang und der darin vereinbarten Version einschließlich sämtlicher gelieferter Bestandteile und Erweiterungen sowie einer gegebenenfalls gelieferten Dokumentation;
  9. Testversion zu Testzwecken kostenlos nutzbare Version von PULPO WMS;
  10. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

§ 3 Umfang der Nutzungsrechte an PULPO WMS

  1. PULPO gewährt dem Lizenznehmer ein rein schuldrechtliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Zeit an PULPO WMS für das Lizenzgebiet. Die Beendigung des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Hauptvertrag. Jede Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets ist untersagt.
  2. PULPO WMS darf vom Lizenznehmer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nur
    1. für die im Hauptvertrag vereinbarten Lager des Lizenznehmers,
    2. für die im Hauptvertrag vereinbarte Anzahl Named User,

    genutzt werden.

  3. Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung von PULPO WMS beschränkt. PULPO WMS darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann.
  4. Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Leihe und der sonstige Gebrauch von PULPO WMS durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PULPO nicht erlaubt.
  5. PULPO WMS, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit PULPO WMS stehende Gegenstände von PULPO, die dem Lizenznehmer bzw. einem Nutzer vor oder nach Abschluss des Hauptvertrags zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von PULPO. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von PULPO nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 8 („Geheimhaltung“) geheim zu halten.
  6. Soweit die Überlassung von PULPO WMS unentgeltlich erfolgt, gewährt PULPO lediglich ein schuldrechtliches, befristetes, jederzeit durch PULPO frei widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an PULPO WMS für das Lizenzgebiet. Das Nutzungsrecht endet, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des für die unentgeltliche Nutzung bestimmten Zeitraums. Zudem gelten folgende weitere Beschränkungen: Testversionen dürfen ausschließlich zur Prüfung genutzt werden, ob PULPO WMS zum bestimmungsgemäßen Einsatz beim Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer geeignet ist, jede produktive Nutzung ist untersagt.

§ 4 Untersuchung und Tests von PULPO WMS und Reverse Engineering

  1. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen ohne Zustimmung von PULPO das Funktionieren von PULPO WMS nur beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen geschieht, zu denen der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer berechtigt ist, insbesondere weil diese vom bestimmungsgemäßen Zweck der Überlassung von PULPO WMS umfasst sind.
  2. Die Durchführung von Untersuchungen und Tests von PULPO WMS bzw. die Verwendung von Ergebnissen solcher Untersuchungen und Tests zur Herstellung von identischer oder ähnlicher Software oder einer identischen oder ähnlichen Funktionalität ist untersagt. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen und Tests bzw. die Verwendung der daraus gewonnen Ergebnisse ohne eine Dekompilierung von PULPO WMS erfolgen.

§ 5 Programme Dritter und freie Lizenzen

  1. Soweit PULPO WMS ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz  stehendes Programm enthält oder nutzt , gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.
  2. PULPO WMS enthält bzw. nutzt insbesondere Programmbibliotheken, die von Dritten bzw. unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden.

§ 6 Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer

  1. Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich,
    1. PULPO WMS auf Funktionalität zu prüfen und sich von der korrekten Funktionsweise und Anwendung zu überzeugen, bevor PULPO WMS produktiv genutzt wird,
    2. vor dem Programmstart von PULPO WMS allen bekannten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Risiken und Gefahren, die durch die Nutzung von PULPO WMS entstehen könnten, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzubeugen.
  2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,
    1. die Nutzer über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu informieren und sich zu versichern, dass die Nutzer mit den Lizenzbedingungen einverstanden sind,
    2. die Nutzer über alle möglichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von PULPO WMS zu informieren.
  3. Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer die in seiner Betriebssphäre erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
  4. Soweit die Überlassung von PULPO WMS unentgeltlich erfolgt und sich PULPO daher vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.
  5. Den Lizenznehmer und die Nutzer treffen darüber hinaus zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung von PULPO WMS Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen insbesondere zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers bzw. der betreffenden Nutzer, Kündigung des Hauptvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.
  6. Der Lizenznehmer und die Nutzer sind insbesondere verpflichtet, PULPO WMS nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:
    1. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist sicherzustellen, dass es sich dabei nicht um unzulässige Inhaltsdaten handelt.
    2. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten (z.B. Kontaktdaten eines Ansprechpartners oder eines Einzelunternehmens, Daten eines eigenen Mitarbeiters des Lizenznehmers), so sind alle datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere ist der Betroffene hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Lizenznehmer ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU- Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.
    3. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist zu prüfen, ob die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten bestehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen.
    4. Eine übermäßige Belastung von PULPO WMS durch unsachgemäße Nutzung, insbesondere der API Schnittstelle, ist zu unterlassen.
  7. Der Lizenznehmer und die Nutzer haben
    1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
    2. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
    3. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen sowie PULPO unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
    4. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese PULPO unverzüglich mitzuteilen.
  8. Der Lizenznehmer hat PULPO den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Lizenznehmer diesen nicht zu vertreten hat. Der Lizenznehmer stellt PULPO von allen Nachteilen frei, welche PULPO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmer zu vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmers entstehen. PULPO ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.
  9. Die Regelung des Absatz 8 gilt für die Haftung des Nutzers entsprechend, soweit ein Nutzer eine ihn nach dieser Lizenzvereinbarung treffende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Nutzer hat dies nicht zu vertreten. Wurde die Pflichtverletzung durch mehrere Nutzer begangen, so haften diese als Gesamtschuldner. Ebenso liegt Gesamtschuld vor, soweit der Lizenznehmer neben einem Nutzer oder mehreren Nutzern haftet.
  10. Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers und der Nutzer aus dem Hauptvertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 7 Sperrung

  1. PULPO kann den Zugang des Lizenznehmers und/oder eines Nutzers aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer von PULPO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung durch PULPO liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer gegen eine der in § 6 („Besondere Nebenpflichten des Lizenznehmers und der Nutzer“) genannten Pflichten verstößt,
    2. PULPO von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder
    3. der Lizenznehmer mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist und PULPO dem Lizenznehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.

    In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 und 2 kann PULPO statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.

  2. Soweit die Überlassung von PULPO WMS unentgeltlich erfolgt, kann PULPO den Zugang des Lizenznehmers und der Nutzer jederzeit und ohne Begründung vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer und der Nutzer von PULPO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. PULPO kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.
  3. Weitere Ansprüche und Rechte von PULPO, insbesondere auf Kündigung, Leistungseinstellung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 8 Geheimhaltung

  1. Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erlangten Informationen von PULPO (z.B. Informationen über Details der Arbeitsweise von PULPO WMS, aus Benutzerdokumentationen und sonstigen Unterlagen), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden. Der Lizenznehmer und die Nutzer verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Lizenznehmer und die Nutzer machen die nach Absatz 1 geheim zu haltenden Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zu diesen Informationen zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.
  3. Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers bzw. der Nutzer aus dem Hauptvertrag oder einer gesondert abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung sowie aus dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 9 Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung

  1. Erfolgt die Überlassung bzw. die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit von PULPO WMS unentgeltlich, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag die Regelungen dieses § 9 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“).
  2. PULPO ist dem Lizenznehmer nur dann zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verpflichtet, wenn PULPO vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.
  3. Die Haftung von PULPO auf Schadensersatz ist für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses Absatz 3 eingeschränkt. Die Haftung von PULPO ohne Verschulden sowie für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Haftung von PULPO für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
  4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 9 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
  5. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 9 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PULPO.
  6. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 9 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten nicht für die Haftung von PULPO wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Neue Versionen

Soweit und solange PULPO mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version von PULPO WMS keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen von PULPO WMS.

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